E-Rechnungspflicht: Ab wann gilt sie für mich?
Ein paar Fragen zu Ihrer Rechnung beantworten: Der Rechner zeigt, ob Sie eine E-Rechnung senden müssen, welche Übergangsfrist gilt und wo es im Gesetz steht.
Dieses kostenlose Tool im Browser zeigt Ihnen, ob Sie für eine konkrete Rechnung eine E-Rechnung ausstellen müssen und welche Übergangsregel gilt. Sie wählen Rechnungsempfänger, Leistungszeitpunkt und mögliche Sonderfälle aus, danach erhalten Sie ein Ergebnis mit Verweisen auf die passenden Paragrafen im Umsatzsteuergesetz. Das Ergebnis ist eine Zusammenfassung des Gesetzestextes und ersetzt keine Steuerberatung.
Die Pflicht betrifft vor allem Rechnungen zwischen Unternehmen in Deutschland. Alle Unternehmen in Deutschland müssen E-Rechnungen empfangen können, und für das Ausstellen gelten je nach Leistungsjahr und Umsatz unterschiedliche Fristen. Der Gesetzestext wurde für diese Seite am 21. Oktober 2026 gelesen (Stand 2026-10-21).
Auf einen Blick
Die E-Rechnungspflicht verlangt nach § 14 Abs. 2 UStG E-Rechnungen für Leistungen zwischen Unternehmen im Inland; Übergangsregeln nach § 27 Abs. 38 UStG gelten für Leistungen bis Ende 2027.
- Empfangen müssen alle Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen seit dem 1. Januar 2025.
- Für Leistungen aus 2025 und 2026 sind Papier oder PDF bis 31. Dezember 2026 erlaubt.
- Für Leistungen aus 2027 gilt das bis 31. Dezember 2027 nur bei höchstens 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr.
- Kleinunternehmer (§ 34a UStDV) und Rechnungen bis 250 Euro (§ 33 UStDV) dürfen immer als sonstige Rechnung gehen.
Quellen: § 14 UStG (geprüft 2026-10-21) · § 27 UStG (geprüft 2026-10-21) · § 33 UStDV (geprüft 2026-10-21) · § 34a UStDV (geprüft 2026-10-21)
Geprüft
So nutzen Sie das Tool zur E-Rechnungspflicht
- Wählen Sie unter Rechnungsempfänger aus, wer die Rechnung erhält: ein Unternehmen in Deutschland, eine Privatperson, ein Unternehmen im Ausland, eine Bundesbehörde oder eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft.
- Geben Sie an, wann die Leistung erbracht wird: 2025 oder 2026, 2027, oder 2028 bzw. später.
- Wenn die Leistung 2027 erbracht wird, geben Sie den Gesamtumsatz des Vorjahres 2026 an: bis 800.000 Euro oder über 800.000 Euro.
- Markieren Sie Sonderfälle, sofern sie auf Ihre Rechnung zutreffen: Kleinunternehmer, Rechnungsbetrag bis 250 Euro, Leistung steuerfrei nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG oder Reverse Charge nach § 13b UStG.
- Lesen Sie das Ergebnis. Es zeigt, ob Sie eine E-Rechnung ausstellen müssen, welche Übergangsregel gilt und dass der Empfang von E-Rechnungen verpflichtend ist. Mögliche Ergebnisse sind „Sie müssen eine E-Rechnung ausstellen“, „E-Rechnung möglich; Papier oder PDF noch bis 31.12.2026 erlaubt“, „… bis 31.12.2027 erlaubt“, „Keine E-Rechnung nötig: Sie dürfen immer eine Papier- oder PDF-Rechnung senden“ und „Für diese Rechnung gilt keine E-Rechnungspflicht“. Bei Bundesbehörden verweist das Ergebnis auf die E-Rechnungsverordnung.
- Öffnen Sie die verlinkten Paragrafen auf gesetze-im-internet.de, um den Wortlaut selbst zu prüfen.
Um eine weitere Rechnung zu prüfen, ändern Sie einfach die Angaben; das Ergebnis passt sich sofort an.
Seit wann gilt die E-Rechnungspflicht?
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können. Ausstellen müssen Sie E-Rechnungen für Leistungen an ein Unternehmen im Inland, wobei für Leistungen in den Jahren 2025 bis 2027 Übergangsfristen gelten.
Eine E-Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 UStG eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und dadurch elektronisch verarbeitet werden kann. Das Format muss der europäischen Norm EN 16931 (Richtlinie 2014/55/EU) folgen oder zwischen den Parteien vereinbart sein, sofern sich die Pflichtangaben in ein EN-16931-kompatibles Format übertragen lassen. Jede andere Rechnung, also eine Papierrechnung oder ein einfaches PDF, ist eine „sonstige Rechnung“.
Die Übergangsregeln nach § 27 Abs. 38 UStG richten sich danach, wann die Leistung erbracht wird:
- Leistungen aus 2025 und 2026: Sie dürfen bis zum 31. Dezember 2026 auf Papier senden oder, mit Zustimmung des Empfängers, in einem anderen elektronischen Format wie PDF.
- Leistungen aus 2027: Dieselbe Regel gilt bis zum 31. Dezember 2027, wenn Ihr Gesamtumsatz im Sinne von § 19 Abs. 2 UStG im Vorjahr 2026 höchstens 800.000 Euro betrug. Bei einem höheren Gesamtumsatz entfällt sie. EDI-Rechnungen bleiben mit Zustimmung des Empfängers zulässig.
- Leistungen ab 2028: Es gibt keine Übergangsregel mehr.
Muss ich E-Rechnungen empfangen können?
Ja. Jedes Unternehmen in Deutschland muss E-Rechnungen empfangen können, und zwar für Leistungen seit dem 1. Januar 2025. Ein Unternehmen im Inland kann den Empfang einer E-Rechnung daher nicht ablehnen.
Der Grund liegt in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG: Wenn Sie an ein anderes Unternehmen für dessen Unternehmen leisten und beide Seiten in Deutschland ansässig sind, muss die Rechnung eine E-Rechnung sein. Diese Pflicht entfällt nur, wenn die Leistung nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist. Nach § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG braucht es die Zustimmung des Empfängers zur E-Rechnung nur dort, wo diese Pflicht nicht besteht.
Für Bundesbehörden gilt eine eigene Regel. Nach § 3 ERechV müssen Rechnungen an Bundesstellen elektronisch ausgestellt und übermittelt werden. Eine Ausnahme gibt es für Rechnungen bis 1.000 Euro nach einem Direktauftrag. Länder und Kommunen haben eigene Regeln.
Häufig gestellte Fragen
Gilt die Pflicht auch für Rechnungen an Privatkunden?
Nein. Die E-Rechnungspflicht betrifft Leistungen an ein anderes Unternehmen. Für Rechnungen an Privatpersonen gilt keine E-Rechnungspflicht; Papier oder PDF bleiben möglich.
Gilt die E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer?
Kleinunternehmer dürfen ihre Rechnungen immer als sonstige Rechnung senden, wenn die Leistung nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei ist (§ 34a UStDV). Die Rechnung muss dann unter anderem Namen und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder USt-IdNr. bzw. Kleinunternehmer-ID, Ausstellungsdatum und einen Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung enthalten. Empfangen müssen auch Kleinunternehmer E-Rechnungen können.
Wer ist von der E-Rechnungspflicht ausgenommen?
Keine Rechnungspflicht besteht für Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind. Rechnungen bis 250 Euro Gesamtbetrag (Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV) dürfen Sie immer als sonstige Rechnung senden, außer bei Leistungen nach §§ 3c, 6a und 13b UStG. Für Privatpersonen als Empfänger gilt die Pflicht ebenfalls nicht.
Welche Übergangsfristen gelten 2026 und 2027?
Für Leistungen aus 2025 und 2026 dürfen Sie bis zum 31. Dezember 2026 Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, ein anderes elektronisches Format senden. Für Leistungen aus 2027 gilt dies bis zum 31. Dezember 2027, sofern Ihr Gesamtumsatz 2026 höchstens 800.000 Euro betrug.
Was gilt für Rechnungen an Bundesbehörden?
Rechnungen an Bundesbehörden müssen elektronisch ausgestellt und übermittelt werden, sofern keine Ausnahme greift. Eine Ausnahme gilt für Rechnungen bis 1.000 Euro nach einem Direktauftrag (§ 3 ERechV). Länder und Kommunen haben eigene Regeln, die Sie dort erfragen sollten.
Wie verlässlich ist das Ergebnis des Tools?
Das Ergebnis ist eine Zusammenfassung des Gesetzestextes, keine Steuerberatung. Prüfen Sie bei Zweifeln die verlinkten Paragrafen oder fragen Sie Ihre Steuerberatung. Der Gesetzestext wurde für diese Seite am 21. Oktober 2026 gelesen.
Verwandte Tools
- E-Rechnung prüfen und lesen (Startseite) – für den Einstieg, wenn Sie eine E-Rechnung allgemein prüfen oder lesen möchten.
- XRechnung Validator – wenn Sie eine XRechnung auf Gültigkeit prüfen möchten.
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- ZUGFeRD Viewer – wenn Sie den Inhalt einer ZUGFeRD-Datei lesbar anzeigen möchten.
- XRechnung erstellen – wenn Sie selbst eine XRechnung ausstellen müssen.
- E-Rechnung kostenlos erstellen – wenn Sie eine E-Rechnung ohne Kosten erstellen möchten.
- E-Rechnung für Kleinunternehmer – wenn Sie als Kleinunternehmer klären möchten, welche Rechnung Sie senden.